Allgemeine Reisebedingungen
von
RTC Rose Travel Consulting
Sehr geehrter Kunde von RTC Rose Travel Consulting, bitte schenken Sie unseren
ausführlichen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sämtliche Buchungen
werden ausschließlich auf Grundlage der nachstehend abgedruckten Allgemeinen
Reisebedingungen von RTC Rose Travel Consulting
(-nachfolgend RTC genannt-) entgegengenommen.
Bei sämtlichen Buchungen erklärt
sich der Reiseteilnehmer bzw. der Kunde (-nachfolgend Kunde genannt-)
ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Reisebedingungen einverstanden.
1. Anmeldung und Reisebestätigung
1.1 Mit einer schriftlichen oder fernmündlichen Reiseanmeldung bietet
der Kunde den Abschluss des Reisevertrags RTC verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden
auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen
Reisebestätigung von RTC zustande.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RTC von dem Angebot des Kunden
ab, dann liegt ein neues Angebot vor. An dieses Angebot ist RTC für die
Dauer von 10 Tagen gebunden. Ein neuer Reisevertrag kommt dann zustande, wenn
der Kunde innerhalb der 10 Tage die Annahme des Angebots erklärt; andernfalls
liegt kein Reisevertrag vor (siehe dazu auch Ziff. 2.2).
2. Bezahlung, Reiseunterlagen
2.1 Mit Abschluß des Reisevertrages gemäß Ziff. 1 ist eine
Anzahlung von i.d.R. 20 % des Reisepreises fällig. Bei gesondert gekennzeichneten
Reisen kann der Anzahlungsbetrag auch höher sein.
21 Tage vor Beginn der Reise muss die Restzahlung erfolgt sein. Die Anzahlung
und die Zahlung des Restkaufpreises sind in bar, durch Überweisung auf
das Konto 963546 bei der KSK Tegernsee (BLZ 711 525 70) oder mit den üblichen
Kreditkarten zu leisten.
2.2 Mit der Reisebestätigung erhält
der Kunde auch einen Sicherungsschein gem. § 651 k BGB.
2.3 Stornogebühren, Bearbeitungs- und
Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
2.4 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart
(Überweisung bzw. Zahlung mit Kreditkarte) können nur
bis 28 Tage vor Abreise vorgenommen werden.
2.5 Werden fällige Zahlungen nicht oder
nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach
Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann RTC vom Reise- bzw.
Versicherungsvertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits
zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. RTC
kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen
Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend
Ziffer 5.5 verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz Fälligkeit
nicht leistet, behält sich RTC vor, für die zweite
Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 10,- zu erheben.
Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten
bleibt dem Kunden unbenommen.
2.6 14 Tage vor der Abreise erhält der
Kunde die Reiseunterlagen durch RTC. Der Kunde ist verpflichtet,
die erhaltenen Reiseunterlagen umgehend auf deren Richtigkeit
(Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen und
etwaige Fehler unverzüglich RTC zu melden.
Soweit RTC vor Übersendung der Flugtickets dem Kunden Flugzeiten bekannt
gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft.
Kunden, die am Zielort die Reiseleitung von RTC nicht in Anspruch nehmen, sind
daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der örtlichen Reiseleitung
oder der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges
zu informieren und sich den Rückflug bestätigen zu lassen.
3. Leistungen von RTC/ Fremde Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
sowie aus den Angaben der Reisebestätigung. Vor Vertragsschluss kann RTC
jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über
die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche
Liste
Seit dem 16.07.2006 ist RTC gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005
vom 14.12.2005 verpflichtet, den Kunden bei Buchung über die Identität
der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein
ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie
insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden
Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig
feststeht, wird der Kunde entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels
des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung ist der Kunde über
den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen,
die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen ("gemeinschaftliche
Liste"), können Sie beim Luftfahrtbundesamt einsehen.
3.3 Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von RTC nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem
Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung
des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen
oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung
in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. RTC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls
wird RTC dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten.
Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen
der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen,
allein der Kapitän.
4. Preiserhöhungen
4.1 RTC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte
Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, sowie einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse auch noch nach Abschluß des
Reisevertrages zu ändern.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann RTC den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RTC vom Kunden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann RTC vom Kunden verlangen.
4.2 Werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber RTC erhöht, kann RTC den Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.
4.3 Bei einer Wechselkursänderung nach
Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang
erhöht werden, wie er sich für RTC erhöht hat.
4.4 Im Fall einer nachträglichen Reisepreiserhöhung
wird RTC den Kunden unverzüglich, jedoch spätestens
21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reisebeginn sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern RTC in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden
aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten,
wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer
zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
4.5 Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung von RTC über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung RTC gegenüber geltend
zu machen.
5. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden vor
Reiseantritt, Ersatzperson
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Hierfür maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei RTC, wobei RTC empfiehlt, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Bei einem Rücktritt des Kunden hat
RTC einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für
die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Bei Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und mögliche anderweitigen Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Die Entschädigung ist auch dann
zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den in den
Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am Abflughafen oder
Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen von RTC nicht
zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass
oder notwendige Visa nicht angetreten wird.
5.4 Es bleibt dem Kunden der Nachweis niedrigerer
oder nicht entstandener Kosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt
oder Nichtantritt der Reise unbenommen. Die pauschale Entschädigung
wird gemäß dem Reisepreis berechnet. Bei mehreren,
zusammengestellten Leistungen gilt die Summe der einzelnen Leistungen
als Reisepreis.
5.5 Folgende pauschale Entschädigung
in % des Reisepreises fällt pro Person an:
5.5.1 Standardgebühren
- bis zum 31. Tag vor Abreise 20% des Reisepreises,
- bis zum 22. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises,
- bis zum 15. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises,
- bis zum 8. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises,
- bis einen Tag vor Abreise 85% des Reisepreises,
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise sind 95% des Reisepreises
zu entrichten.
5.5.2 Ausnahme von der Standardregelung:
Reisen nach Bhutan
- bis zum 31. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises,
- bis einen Tag vor Abreise oder am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise sind 95% des Reisepreises zu entrichten.
5.5.3 Ausnahme von der Standardregelung: Übernachtung
in den Amanhotels und dem Uma Paro Hotel:
- bis zum 91. Tag vor Abreise 50% des Reisepreises,
ab dem 90. Tag vor Abreise bis einen Tag vor Abreise oder am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise sind 98% des Reisepreises zu entrichten.
RTC empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5.6 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen nicht in Anspruch, so ist grundsätzlich der
volle Reisepreis zu entrichten. RTC wird sich jedoch bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich
um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde eine
Ersatzperson bestellen. Hier berechnet RTC mindestens € 25.-
Bearbeitungsgebühr, wenn RTC nicht nachweist, dass höhere
Kosten entstanden sind. RTC behält sich vor, der Bestellung
der Ersatzperson zu widersprechen, wenn dafür ein wichtiger
Grund (spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliches
Verbot, behördliche Anordnung) vorliegt. Tritt eine Ersatzperson
in den Reisevertrag ein, haftet der Kunde und der Ersatzteilnehmer
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt der Ersatzperson verursachten Mehrkosten.
5.8 Falls vor Reiseantritt nach der Reisebestätigung
auf Wunsch des Kunden Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Beförderungsart
oder der Unterkunft vorgenommen werden, so entstehen RTC in der
Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Kunden.
RTC ist daher berechtigt, dem Kunden die in der Ziff. 5.5. beschriebenen
pauschalen Entschädigungen zu berechnen. Bei anderweitigen
geringfügigen Änderungen berechnet RTC eine Bearbeitungsgebühr
von € 50,--.
6. Rücktritt und Kündigung durch RTC
6.1 RTC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch
RTC vom Kunden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein
Kunde in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. RTC behält jedoch den Anspruch
auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung
trägt der Störer selbst. RTC muss sich jedoch den Wert ersparter
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen
Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich
evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
6.2 RTC kann bis 22 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei
Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung
angegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei einer behördlichen Festlegung.
RTC informiert den Kunden selbstverständlich, sofern zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis umgehend zurück.
Ein Rücktrittsrecht für RTC besteht jedoch nicht, wenn RTC die dazu
führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder
wenn RTC diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung
wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.
6.3 RTC kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten,
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für RTC deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
die Reise so gering ist, dass die für RTC im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der, bezogen auf die
Reise, wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde.
6.4 Im Fall des Rücktritts durch RTC ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn RTC in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung
von RTC gegenüber RTC geltend zu machen. Sofern der Kunde von seinem Recht
auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält
er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Rücktritt bei nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt
verweist RTC auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag allein nach
Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt,
so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2,
Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
8. Gewährleistung
8.1 Wird eine Reiseleistung seitens RTC nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht,
kann Abhilfe verlangt werden. RTC kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
indem eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
RTC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel
unverzüglich dem örtlichen Vertreter von RTC oder bei
RTC in Deutschland anzuzeigen. RTC empfiehlt die Schriftform
(z.B. Fax). Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Reiseleistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch
entfällt jedoch, wenn und soweit der Kunde es schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.3 Wird die Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt oder die Reise ist dem Kunden infolge
dieses Mangels nicht mehr zumutbar, so kann der Kunde den Reisevertrag
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Zuvor
hat der Kunde jedoch eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
Einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder sie von RTC verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Kunden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet RTC dann den auf
die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Reisepreis,
sofern diese Leistungen für den Kunden von Interesse waren.
8.4. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
9. Haftung seitens RTC
9.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den RTC nicht zu
vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden
ist.
9.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
vom RTC herbeigeführt worden ist, wird die vertragliche Haftung für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, falls RTC für
einem dem Kunden entstehenden Schaden alleine wegen dem Verschulden eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
9.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Die Haftung von RTC gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, für Sachschäden auf € 4000.- je Kunde und Reise beschränkt;
liegt der Reisepreis über € 1300.- ist die Haftung auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils
je Kunden und je Reise. RTC empfiehlt dem Kunden in diesem Zusammenhang unbedingt
den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
9.4 RTC haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für
den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von
RTC sind.
9.5. Sofern im Rahmen einer Reise oder zusätzlich
zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und
dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt wird, so erbringt RTC insoweit Fremdleistungen, sofern
RTC in der Reiseausschreibung nicht ausdrücklich auf eine
andere Regelung hinweist.
9.6 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber
RTC ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder aufgrund von gesetzlichen
Vorschriften, (die auf diesen beruhen) die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind,
ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
9.7 Kommt RTC die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur Flüge aus USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck. Sofern RTC in anderen
Fällen Leistungsträger ist, so haftet er nach den für
diese geltenden Bestimmungen.
10. Ausschluss von Ansprüchen
10.1 Sämtliche vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Mängel
der Reise, die gegenüber RTC geltend gemacht werden, sind innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
RTC geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde etwaige Ansprüche
nur noch dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist
einzuhalten. Wir empfehlen Ihnen, Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
11. Verjährung
11.1 Ansprüche des Kunden nach dem § 651c-f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von RTC oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von RTC beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des von RTC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von RTC beruhen.
11.2 Alle übrigen Ansprüche nach dem § 651 c-f BGB verjähren
in einem Jahr.
11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, an
dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte.
11.4 Schweben zwischen dem Kunden und RTC Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder RTC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
12. Pass-/Visa-/Gesundheitsvorschriften
12.1. RTC steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt dem Kunden das zust ändige Konsulat
Auskunft.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche
Pass-/Visa- und alle sonstigen Vorschriften zu beachten. Alle
Nachteile, die aus Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten
des Kunden, außer wenn sie durch schuldhafte Fehl-/ Nichtinformation
von RTC bedingt sind. RTC haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung bzw. den Zugang etwaiger Visa (insbesondere durch die
jeweilige diplomatische Vertretung), auch wenn der Kunde RTC
damit beauftragt hatte, es sei den die Verzögerung hat RTC
zu vertreten. RTC bittet den Kunden zu beachten, dass die Erteilung
der Visa o.ä. einen Zeitraum von ca. 8 Wochen in Anspruch
nehmen kann.
12.3 Der Kunde sollte sämtliche Gesundheitsvorschriften
(insbesondere Infektions- und Impfvorschriften bzw. Prophylaxevorschriften)
beachten und sich hierüber rechtzeitig informieren, ggf.
ist ärztlicher Rat einzuholen (insbesondere bei speziellen
Gesundheitsrisiken/Thrombosegefahr). RTC verweist auf die Informationen,
die der Kunde bei den Tropeninstituten, Gesundheitsämtern,
reisemedizinischen Informationsdiensten, der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung und reisemedizinisch erfahrenen Ärzten
erhält.
13. Abtretung
Jegliche Abtretung von sämtlichen Ansprüchen des Kunden gegenüber
RTC ist ausgeschlossen.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser allgemeinen
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Miesbach.
16. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die zur Abwicklung der Reise erforderlich sind,
sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche
Verwendung geschützt.
Stand: 24.5.2009
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